Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV V3) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind:
• ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
• ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
• stationäre Anlagen,
• nicht stationäre Anlagen,
• Schaltschrankreinigung.
In den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift sind beispielhaft Richtwerte für Prüffristen genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten. Weitere Hinweise zu Prüffristen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ - TRBS 1201 aufgeführt. Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden kann. Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und deren unterschiedlicher Beanspruchung bereitet es in vielen Fällen Schwierigkeiten für diese Betriebsmittel Prüffristen festzulegen.
Daher bietet Ihnen die Fa. WHS diese Leistungen aus einer Hand an.