Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen.
Nach Baustellenverordnung (BaustellV) und anlehnend an die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) hat der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist dann erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen.
Beabsichtigen Sie abwassertechnische Anlagenkomponenten zu optimieren oder ganze Anlagenabschnitte zu ertüchtigen auf denen mehrere externer Gewerke zusammenarbeiten?
Dann ist die WHS, als kompetentes Büro, mit seinen langjährigen Erfahrungen auf Kläranlagen, der richtige Partner an Ihrer Seite.
Damit Ihnen Gefahrensituationen wie auf dem obigen Bild erspart bleiben, bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:
Leistungsinhalte der WHS:
Leistungen in der Planungsphase
• Analyse aller Planungen in der Vor-, Entwurfs- und
Durchführungsphase in Bezug auf die Sicherheits- und
Gesundheitsrisiken
• Terminplanung für parallel genutzte sicherheitstechnische
Einrichtungen
• Erstellung der Vorankündigung gemäß §2 (2) BaustellV
• Erstellung der Baustellenordnung
• Erstellung des Baustellenaushangs
• Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
(SiGe-Plan) gemäß §3 (2) Nr.2 BaustellV
Leistungen in der Ausführungsphase
• Bauanlaufbesprechung
• Beratung bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Einweisung der Arbeitgeber und Unternehmer in den
SiGe-Plan unter spezieller Betrachtung der besonders
gefährlichen Arbeiten nach Anhang II, BaustellV im
Rahmen der Sicherheitsbegehungen
• Stichprobenartige Überprüfung der Arbeitgeber und
Unternehmer auf Einhaltung ihrer Pflichten nach
Baustellenverordnung im Rahmen der Sicherheits-
begehungen
• Ergänzungen / Fortschreibung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes
• Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber und
Unternehmer
• Koordinierung der Überwachung der Arbeitgeber und
Unternehmer auf die ordnungsgemäße Anwendung der
Arbeitsverfahren
• Stichprobenartige Überprüfung der gemeinsam genutzten
Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand
• ggf. Kontrolle auf Vorhandensein der Sichtnachweise
• Erstellung von Begehungsprotokollen inkl.